Gegenstand des Klagebegehrens: Hinreichende Bezeichnung durch Verweis
auf Einspruchsentscheidung - Anforderungen an Antrag auf mündliche
Verhandlung
Leitsatz
1. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann nicht durch den bloßen Hinweis auf die der Klageschrift beigefügte Einspruchsentscheidung
bezeichnet werden (Anschluss an , EFG 2017, 500).
2. War im Einspruchsverfahren die Versteuerung der aus der Rückabwicklung einer Baufinanzierung resultierenden Nutzungsentgelte,
Vergleichszahlungen und anderweitigen Ausgleichszahlungen streitig, lässt sich der Gegenstand des Klagebegehrens bereits deshalb
nicht hinreichend sicher ermitteln, weil unklar bleibt, in welchem Umfang das Einspruchsbegehren im Klageverfahren fortgeführt
werden soll.
3. Wird nach Ergehen eines die Klage wegen nicht hinreichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzulässig abweisenden Gerichtsbescheids
lediglich die ausstehende Klagebegründung eingereicht, kann dies bei fachkundig vertretenen Klägern nicht im Wege der rechtsschutzgewährenden
Auslegung als Antrag auf mündliche Verhandlung angesehen werden.
Fundstelle(n): RAAAH-77034
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.