Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Urlauber
Leitsatz
1. Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters
wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Im Streitfall war dies für die Ferienimmobilien, die der Klägerin von den Eigentümern
überlassen wurden und die sie dazu benutzte, sie für im Vorhinein mit den Eigentümern festgelegte Saisonzeiten in Katalogen,
über Reisebüros und in einem Internetauftritt anzubieten und sodann an Urlauber weiter zu überlassen, zu bejahen.
2. Bei der Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ist das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos zu fingieren.
Daher kommt es nicht darauf an, ob sich der Erwerb und das Halten der Immobilien als rentabel erweisen würden.
3. Eine „Benutzung” der gemieteten oder gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter liegt auch dann vor, wenn diese Wirtschaftsgüter
zur Erzielung von Einkünften an eine andere Person vermietet werden (Zwischenvermietung).
4. Hauptleistungspflicht eines Vermieters ist die Pflicht zur Gebrauchsgewährung. Dabei ist der Mietzweck im Rahmen der Privatautonomie
grundsätzlich frei vereinbar. Deshalb entfällt die im Regelfall notwendige Übergabe der Sache, wenn nach dem konkreten Vertrag
zum vertragsgemäßen Gebrauch eine Besitzverschaffung nicht erforderlich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2020:0924.3K2762.19.00
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 25 DStRE 2021 S. 933 Nr. 15 EStB 2021 S. 308 Nr. 7 GmbH-StB 2021 S. 224 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 8/2021 S. 299 KÖSDI 2021 S. 22222 Nr. 5 EAAAH-76934
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