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§ 4 KStG Betrieb gewerblicher Art „Schwimmbäder”;
Umfang des Betriebsvermögens
Zu der Frage ob bei der Verpachtung von Leerräumen in gemeindlichen Hallenbädern an Dritte zum Betrieb von Gaststätten von einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Hallenbad„ ausgegangen werden kann, bitte ich Folgende Auffassung zu vertreten:
Die Verpachtung von Räumlichkeiten ohne Inventar ist grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen und stellt somit keinen BgA dar. Eine Zusammenfassung von Bereichen der Vermögensverwaltung mit einem BgA ist steuerlich nicht zulässig (Abschn. 5 Abs. 8 – 11 a KStR). Ein einheitlicher BgA liegt jedoch vor, wenn die verpachtete Leerräume zum Betriebsvermögen des BgA „Schwimmbäder„ Gehören. Im Hinblick darauf dass der Betrieb einer Gaststätte die Anziehungskraft eines Schwimmbades erhöhen kann, bestehen im allgemeinen keine Bedenken die verpachteten Leerräume als gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA zu behandeln. Auf R 13 Abs 9 und 10 EStR sowie H 13 Abs. 9 und 10 EStH wird hingewiesen.