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Track 10 | Durchlaufende Posten: Fremdgelder als Einnahmen eines Anwalts oder Steuerberaters bei Aufrechnung
Zwar stellt die Vereinnahmung von Fremdgeld durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater einen durchlaufenden Posten i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar und erhöht nicht den Gewinn: Aus dem durchlaufenden Posten wird aber nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs eine Betriebseinnahme, wenn der Anwalt oder Berater das Fremdgeld mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung zu Recht erfolgt oder überhöht ist.
Wann sind Mandantengelder bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater noch als durchlaufende Posten anzusehen? – Mit dieser spannenden Frage hat sich der Bundesfinanzhof befasst.
Die Vereinnahmung von Fremdgeldern durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater stellt bei einer Einnahmenüberschussrechnung grundsätzlich einen durchlaufenden Posten dar und erhöht nicht den Gewinn. Nach § 4 Abs. 3 EStG sind nämlich Betriebseinnahmen nicht zu erfassen, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden.
Der VIII. Senat des BFH hat jetzt aber entschieden: Aus dem durchlaufenden Posten wird eine Betriebseinnahme, wenn ein Anwalt oder Steuerberater das Fremdgeld mit eigenen Honoraransprüchen aufrechnet. Dabei kommt es nicht darauf ...