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Track 04-05 | Lohnsteuer: Nichtbeanstandungsregelung bei der Überlassung von Gutscheinen und Geldkarten
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, werden – abweichend von der gesetzlichen Neuregelung durch das JStG 2019 – noch bis zum auch dann als Sachbezug anerkannt, wenn sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG genannten Kriterien nicht erfüllen. Eine entsprechende Nichtbeanstandungsregelung hat die Finanzverwaltung getroffen.
Auf das jüngst veröffentlichte Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug werden wir demnächst noch ausführlich eingehen. Vorab möchten wir Sie über eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 informieren.
Hintergrund ist die Ergänzung von § 8 Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2019. Dort heißt es mit Wirkung ab dem : Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Nicht als Einnahmen in Geld sind hingegen – und das ist die Ausnahme – Gutscheine und Geldkarten anzusehen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Nach dieser Vorschrif...