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Track 02 | Digitale Wirtschaftsgüter: Sofortabschreibung von Hardware und Software im Jahr der Anschaffung
Computerhardware und Software, die ab diesem Jahr angeschafft wird, darf sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Davon profitieren Selbständige und Arbeitnehmer. Bei sog. digitalen Wirtschaftsgütern, die in Vorjahren angeschafft und zum noch nicht vollständig abgeschrieben worden sind, kann der Restwert in 2021 komplett steuermindernd geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, er kann auch eine längere Nutzungsdauer zugrunde legen.
Wir beginnen mit der verbesserten Abschreibungsmöglichkeit für Computerhardware und für Software. Oft als digitale Wirtschaftsgüter zusammengefasst, obwohl dieser Begriff nicht ganz passt. – Wenn Sie sich darüber wundern, wie die Neuregelung abgelaufen ist, dann sind Sie sicher nicht allein. Man kann es durchaus als befremdlich empfinden, wenn das Bundesfinanzministerium plötzlich feststellt, dass digitale Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen.
In dem BMF-Schreiben heißt es doch tatsächlich: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft worden. Es bedarf deshalb einer Anpassung an die geände...