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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 30 | Umsatzsteuer: Anforderungen an die Bescheinigung der Landesbehörde bei Privatschulen

Knüpft der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Steuerfreiheit für Privatschulen an die Bedingung, dass die Bescheinigung nähere Angaben zu deren Tätigkeit machen muss? Oder reicht es aus, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind? – Diese Frage muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren beantworten.

Aufgefallen ist uns auch noch ein anhängiges Verfahren zur Umsatzsteuerbefreiung von Privatschulen.

In § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG ist geregelt: Steuerfrei sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Einrichtung ihre Schüler ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet. Oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.

Der V. Senat des BFH muss klären: Knüpft der Gesetzgeber die Steuerfreiheit von Privatschulen an die Bedingung, dass die Bescheinigung nähere Angaben zu deren Tätigkeit machen muss? Oder reicht es aus, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass ...