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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 28-29 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung bei Beförderung von kranken und verletzten Personen

Beim Bundesfinanzhof ist eine interessante Frage zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind, anhängig. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob die Befreiung voraussetzt, dass die vorhandenen, besonderen Einrichtungen eines Fahrzeuges auch tatsächlich im Rahmen des Transports Verwendung finden. Zudem weisen wir Sie auf ein anhängiges Verfahren zur Kfz-Steuer hin.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. So beschäftigt die Beförderung von kranken und verletzten Personen immer mal wieder die Gerichte.

In § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG ist geregelt: Steuerfrei sind die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.

Das ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu bejahen, wenn ein Fahrzeug durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist. Wenn es also z. B. über Liegen und Spezialsitze verfügt. Spezielle Einrichtungen für die Beförderung von Kranken und Verletzten können aber auch eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe oder eine seitlich ausfahrbare Trittstufe sein.

Bei Fahrzeugen, die laut dem Kfz-Schein ...