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Sanktionen bei Nichterstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV
Der deutsche Gesetzgeber hat den Authorized OECD Approach (AOA) zur Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte mit einer Besonderheit umgesetzt, mit der er dem Ruf nach deutscher Gründlichkeit alle Ehre macht. So ist nach 3§ BsGaV für in- und ausländische Betriebsstätten bis zur Abgabe der Steuererklärung eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen, die quasi die Anwendung des AOA widerspiegelt. Dieser Verpflichtung des materiellen Gesetzgebers kam in der Vergangenheit eher weniger Aufmerksamkeit zuteil, was sich jedoch derzeit durch vermehrte Anfragen seitens der Betriebsprüfung ändert. So verwundert es auch nicht, dass sich Fragen zur Anwendung von möglichen Sanktionsnormen wie § 152 und § 162 AO bei Nichterstellung der Hilfs- und Nebenrechnung ergeben.
I. Hilfs- und Nebenrechnung in der BsGaV
Die Hilfs- und Nebenrechnung soll Grundlage der Veranlagung sein. Sie ist zum Beginn des Wirtschaftsjahres aufzustellen, während des Jahres fortzuschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen. Sie ergänzt die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten und kann zum Ansatz eines außerbilanziellen Korrek...