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BBK Nr. 9 vom

Umsatzsteuerliche Erleichterungen für Sachspenden

Karl-Hermann Eckert

Unter einer Spende versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen oder gemeinnützigen Zweck. Diese Zuwendungen können in Sachleistungen bestehen, in Geld oder in einem Verzicht auf eine Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder eine sonstige Leistung. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden unter besonderer Berücksichtigung zweier aktueller BMF-Schreiben sowie auf die Hinweise zur zutreffenden Verbuchung.

I. Ermittlung der Umsatzsteuer auf Sachspenden

Eine Sachspende wird umsatzsteuerrechtlich als unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen den entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt. Voraussetzung ist jedoch, dass für den Gegenstand der Entnahme oder dessen Bestandteile eine Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug bestanden hat.

Die entsprechende Sachspende unterliegt somit – auch in Ermangelung einer Gegenleistung – der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzsteuer ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Dies ist grundsätzlich der Einkaufspreis ...