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WP Praxis 5/2021 S. 173

DRSC-Kurzumfrage zum Umsetzungsstand der EU-Taxonomie-Verordnung

Nach der EU-Taxonomie-Verordnung müssen Unternehmen, die eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung i. S. von § 289b, 315b HGB erstellen und veröffentlichen, in ihrer CSR-Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2021 erstmals zusätzliche Angaben machen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-Verordnung sind für die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel die jeweiligen Anteile der auf nachhaltige Aktivitäten entfallenden Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben anzugeben. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Taxonomiequoten sind von der EU-Kommission bis Juni 2021 mittels einer weiteren Rechtsverordnung zu konkretisieren. Die Ausarbeitung detaillierter Vorgaben für die Ermittlung der Taxonomiequoten hat die Europäische Kommission den europäischen Aufsichtsbehörden (ESMA, EBA, EIOPA) übertragen. Entsprechende Empfehlungen...