Abzugsteuer bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen nach § 50 a Abs. 4 EStG
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom (BGBl I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) in § 50 a Abs. 4 Satz 5 EStG eingefügten Regelung zum gestaffelten Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen (Milderungsregelung) und zur Auswirkung der Regelung des § 13 b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG Folgendes:
Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung von Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 % (§ 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG; für Vergütungen, die nach dem zufließen, in Höhe von 20 %).
Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Dabei ist die Gesamtvergütung nach Köpfen aufzuteilen, soweit die Empfänger keinen anderen Aufteilungsmaßstab darlegen. Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z.B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine Aufteilung auf die beteiligten Personen ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Unter dem Begriff Darbietung in § 50 a Abs. 4 Satz 5 EStG ist für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt pro Tag zu verstehen. Werden an einem Tag mit einem Veranstalter mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für alle mit diesem Veranstalter durchgeführten Auftritte nur einmal anzuwenden. Werden an einem Tag Auftritte mit verschiedenen Veranstaltern durchgeführt, wird die Milderungsregelung einmal pro Veranstalter für alle mit ihm durchgeführten Auftritte angewendet.
In den Fällen des § 13 b UStG wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. In diesen Fällen gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG. Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem durchgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem gezahlt worden ist (§ 27 Abs. 4 UStG).
Dieses Schreiben entspricht dem (Az.: IV A 5 S 2411 – 33/02), BStBl 2002 I S. 709.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S
2303 - 52 St 41/42
OFD
Nürnberg v. - S
2300 - 26/St 31
Fundstelle(n):
VAAAA-78766