Keine Aufhebung der Vollstreckung von Säumniszuschlägen infolge der streitigen Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe
von Säumniszuschlägen
statthafte Geltendmachung des Erlöschens von Umsatzsteuerforderungen im Zusammenhang mit Bauträgerfällen nicht im Verfahren
der Aufhebung der Vollziehung von diesbezüglichen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern durch Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids
Leitsatz
1. Wird wegen rückständiger Umsatzsteuern und Säumniszuschlägen vollstreckt und beantragt die Unternehmerin die Aufhebung
der Vollziehung von im Vollstreckungsverfahren ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, so kann in diesem Verfahren
die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nicht überprüft werden. Wegen der Säumniszuschläge im Sinne von § 240 AO könnte die
Unternehmerin lediglich bei der Finanzbehörde den Erlass eines Abrechnungsbescheides (§ 218 Abs. 2 AO) beantragen; in diesem
Verfahren müsste sich die Finanzbehörde auch mit dem Beschluss BFH, Beschluss v. , VII B 53/19, BFH/NV 2021 S. 177
auseinandersetzen, wonach die Finanzgerichte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge
für die Zeit nach dem stets die Revision gegen ihr Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen
sollen.
2. Einwendungen dahingehend, dass die streitgegenständlichen Umsatzsteuerforderungen des Fiskus aufgrund von Forderungsabtretungen
seitens der Unternehmerin im Zusammenhang mit sogenannten Bauträgerfällen ganz oder teilweise erloschen seien, können nur
außerhalb des Vollstreckungsverfahrens ebenfalls in einem Abrechnungsverfahren (§ 218 Abs. 2 AO) geltend gemacht werden (vgl.
).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 43 DStRE 2021 S. 1464 Nr. 23 CAAAH-76375
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