Zurechnungsbesteuerung
nach § 15 Abs. 1 AStG bei Begünstigten einer Familienstiftung
Leitsatz
1. Die Zurechnungsbesteuerung
nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen
setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem Jahressteuergesetz
2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt.
Die wirtschaftliche Zuordnung streitbefangener Vermögenswerte und
Einkünfte nach § 39 AO ist für eine Anwendung des § 15 AStG weiterhin
vorrangig zu prüfen (vgl. zur alten Rechtslage, , BStBl. II 2014, 361).
2. Das Tatbestandsmerkmal der
Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht nach
§ 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist nicht eng, also etwa allein auf eine
zivilrechtliche Verfügungsbefugnis bezogen, sondern weiter auszulegen.
Da die Vorschrift ertragsteuerlichen Charakter hat, ist die wirtschaftliche
Betrachtungsweise maßgeblich. Der Gesetzgeber wollte neben der rechtlichen
Verfügungsbefugnis auch die tatsächliche Verfügungsmacht umfasst
wissen.
3. Für die von § 15 Abs. 6
Nr. 1 AStG geforderte Entziehung der rechtlichen und tatsächlichen
Verfügungsmacht ist maßgeblich, dass keine der im Sinne des Abs.
2 berechtigten Personen diese innehat.
4. Die tatsächliche Verfügungsmacht
kann unter den konkreten Umständen des Einzelfalls auch bejaht werden,
wenn eine oder mehrere der im Sinne des § 15 Abs. 2 AStG berechtigten
Personen über die Stimmrechtsmehrheit in dem Gremium einer Stiftung verfügen
oder diese gesichert erlangen können, das die wesentlichen Entscheidungen über
das Vermögen der Stiftung trifft und durchsetzen kann.
5. Für diese Prüfung ist nicht
allein die Satzung maßgeblich, sondern es sind auch weitere die
Verfügungsmacht berührende Rechtsakte wie insbesondere Testamente, Nebenstatuten,
Weisungen, Side Letters oder Verträge maßgeblich, die von dem Stifter,
den Personen nach § 15 Abs. 2 AStG oder den Stiftungsorganen ausgestellt
worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 41 DStRE 2021 S. 1281 Nr. 21 EFG 2021 S. 1003 Nr. 12 ErbStB 2021 S. 182 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2021 S. 562 DAAAH-76366
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