§ 18 EStG; Einkünfte aus selbständiger Arbeit; Medizinischer Fußpfleger/Podologe
Bezug:
Zum ist mit dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom (BGBl 2001 I S. 3320), das in Artikel 1 das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen enthält, eine bundeseinheitliche berufsrechtliche Regelung für diese Berufsgruppe geschaffen worden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gilt Folgendes:
Die seit dem erzielten heilberuflichen Einkünfte von Podologinnen und Podologen, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, stellen Einkünfte i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Bei medizinischen Fußpflegerinnen und Fußpflegern sind erst die nach dem erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen (§ 1 Satz 2 i.V.m. § 11 PodG).
Dieses Schreiben entspricht dem IV A 6 – S 2246 – 35/02, das im BStBl 2002 I S. 962 veröffentlicht ist.
Klarstellend wird darauf hingewiesen dass medizinische Fußpflegerinnen und Fußpfleger, denen die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG erteilt worden ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt, unter Satz 3 und nicht unter Satz 4 des BMF-Schreibens fallen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung ab nach § 4 Nr. 14 UStG wird auf das BStBl 2002 I S. 634 verwiesen.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S
2246 - 34 St 41/42
OFD
Nürnberg v. - S
2246 - 129/St
31
Fundstelle(n):
DAAAA-78746