OFD Berlin - St 122 - S 2244 - 3/02

§ 17 EStG; Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 zum auf 10 % herabgesetzt. Eine wesentliche Beteiligung liegt somit vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 10 v.H. am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch für solche Anteile, die vor dem wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % nicht steuerverhaftet gewesen sind (Vgl. R 140 Abs. 2 EStH 1999).

Das (EFG 2002 S. 701) entschieden, dass die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % auf Zeitpunkte vor dem eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung bedeutet. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Sie ist beim BFH unter dem Az. VIII R 25/02 anhängig.

Alle Einspruchsverfahren, die sich gegen die Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % wenden, können ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.

Die o.g. Verwaltungsauffassung wirkt sich in den Fällen, in denen ein Verlust im Sinne des § 17 EStG entsteht, zugunsten des Stpfl. aus. Die OFD bittet daher, alle Fälle, in denen die Rückbeziehung der Wesentlichkeitsgrenze i.S.d. R 140 Abs. 2 EStH 1999 zu einer Steuerverhaftung führt, zukünftig vorläufig nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO zu veranlagen.

Die OFD bittet, dabei folgenden Erläuterungstext zu verwenden: ”Der Bescheid ist vorläufig hinsichtlich der Rückbeziehung der Beteiligungsgrenze von 10 % i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 auf Zeitpunkte vor dem .”

OFD Berlin v. - St 122 - S 2244 - 3/02

Fundstelle(n):
VAAAA-78740