OFD München - S 2225 - 8 St 41

; Verlustabzug nach § 10 d EStG in Erbfällen

Bezug: (BStBl 2002 II S. 487)

Bezug:

Der  – (BStBl 2002 II S. 487) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles zu berücksichtigen ist.

Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist [H 115 (Verlustabzug) EStH 2001]. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt hierzu Folgendes:

Nach bisheriger Rechtsprechung des  – unter Hinweis auf den Beschluss vom  – BStBl 2000 II S. 622) liegt eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.

Dieses Schreiben entspricht dem das im BStBl 2002 I S. 667 veröffentlicht ist.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2225 - 8 St 41
OFD Nünrberg v. - S 2225 - 36/St 31

Fundstelle(n):
WAAAA-78731