LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 173/19
Gesetze: § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB 2; § 41a Abs 4 S 1 SGB 2; § 41a Abs 4 S 3 SGB 2; § 11 Abs 3 S 2 SGB 2; § 11 Abs 3 S 3 SGB 2; § 11 Abs 3 S 4 SGB 2
Leitsatz
Leitsatz:
1. Führt eine einmalige Einnahme nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs in einem Leistungsmonat, weil sie gemäß § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist, liegt ein Ausnahmefall i. S. des § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II, in dem ein Durchschnittseinkommen nicht zu bilden ist, nicht vor.
2. Die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II über die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme im Folgemonat ist auch auf vorläufige Leistungen anzuwenden.
3. In die Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 S. 1 und 3 SGB II sind auch im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigende Teilbeträge einer einmaligen Einnahme einzubeziehen.
Fundstelle(n): NAAAH-76020
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