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LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - L 6 KR 35/17

Gesetze: § 109 Abs 4 S 3 SGB 5; § 301 SGB 5; § 17b Abs 1 KHG; § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG; § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG; Nr D002f DKR 2007; Anl 1 Teil a Nr 901D KFPVbg 2007; Anl 1 Teil a Nr I63.4 KFPVbg 2007; Anl 1 Teil a Nr F95B KFPVbg 2007; Nr I63.4 ICD-10-GM 2007; Nr Q21.1 ICD-10-GM 2007; Nr 8-837.d0 OPS 2007

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Beurteilung, ob eine Diagnose als Hauptdiagnose zu kodieren ist, bemisst sich nach objektiven Maßstäben. Sie erfordert kein an eine bestimmte Person gebundenes höchst-persönliches Fachurteil, sondern kann jederzeit durch einen unabhängigen Sachverständigen nachvollzogen werden. Sie unterliegt im Streitfall der vollen richterlichen Nachprüfung ( = SozR 4-2500 § 109 Nr 58 RdNr 16 mwN).

2. Für die Auswahl der Hauptdiagnose nach den DKR ist dann der auf die beiden Diagnosen jeweils entfallende Ressourcenverbrauch maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen beiden Diagnosen hierbei unbeachtlich ist, solange nicht eine Diagnose bloßes Symptom der anderen ist und die Kodierregeln für Symptome einschlägig sind.

Eine sogenannte Fehler-DRG, welche im G-DRG System auftreten kann, wenn zB Operationen nicht zur Diagnose passen oder andere nicht nachvollziehbare Angaben gemacht werden, kann nicht nur Folge von Kodierfehlern sein, sondern auch dann auftreten, wenn ein im DRG-System nicht abgebildeter Fall vorliegt. Auch solche Fehler-DRGs sind gültig und der Abrechnung zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
TAAAH-76005

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