1. Zur Versicherungspflicht einer Visagistin (Make-up Artist, Maskenbildnerin), die das Haar- und Maskenbild der für einen Tag von der Produktionsfirma gebuchten Künstlerin zu erstellen sowie deren Betreuung während des Produktionstages zu übernehmen hatte.
2. Dem Willen der Vertragsparteien in Bezug auf die Regelung einer selbständigen Tätigkeit kommt sozialversicherungsrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sowohl die konkrete Vertragsgestaltung als auch die tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAH-76003
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