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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 2 R 246/20

Gesetze: § 118 SGB 6; § 102 Abs 6 SGB 6; § 141 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

Die Betreuerin einer verstorbenen Rentenempfängerin genießt keinen besonderen Vertrauensschutz als Leistungsempfängerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI (Anschluss an ).

Die Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage endet bei einer wesentlichen Änderung, welche vorliegt, wenn durch den Gesetzgeber eine Neuregelung erfolgt (hier: Erlass von § 102 Abs. 6 SGB VI).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAH-76001

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