Gesetze: § 82 Abs 1 SGB 7 vom ; § 85 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 7 vom ; § 87 Abs 1 S 1 SGB 7 vom ; § 87 Abs 1 S 2 SGB 7 vom ; § 90 Abs 1 S 1 SGB 7 vom ; § 90 Abs 2 S 1 SGB 7 vom ; § 44 Abs 1 S 1 SGB 10
Leitsatz
Leitsatz:
1. Lediglich zukünftige Erwerbschancen, durch die sich noch kein wirtschaftlicher Vorteil realisiert hat, sind nicht geeignet, zur Unbilligkeit des festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes im Sinne des § 87 SGB VII aF zu führen.
2. § 90 Abs 1 SGB VII aF und § 90 Abs 2 SGB VII aF stehen in keinerlei Stufenverhältnis zueinander. § 90 Abs 2 SGB VII aF setzt allein voraus, dass der Versicherte zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll abstrakt verhindert werden, dass für Berufsanfänger das typischerweise niedrigere Anfangsentgelt auf Dauer für die Berechnung von Geldleistungen herangezogen wird.
3. Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls schließt eine Anwendbarkeit des § 90 Abs 2 SGB VII aF nicht aus. Ausreichend für Verdiensterhöhungen nach Maßgabe dieser Vorschrift ist das Vorliegen einer Gleichartigkeit zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld I zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis und der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres.
4. Für die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 90 Abs 2 SGB VII aF kommt es bei Auszubildenden auf die Ortsüblichkeit des Entgelts – und nicht auf einen ggf. bestehenden Tarifvertrag – an, wenn die Ausbildung nicht in einem tariflich anbindungsfähigen Unternehmen stattgefunden hat. Ortsüblich ist das Arbeitsentgelt, das am Beschäftigungsort durchschnittlich für die der Ausbildung entsprechende Tätigkeit gezahlt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAH-75999
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