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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 14 KR 52/16

Gesetze: § 7 Abs 1 SGB 4; § 1 S 1 Nr 1 SGB 6; § 71 Abs 1 SGB 11; § 75 SGB 11

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungs-pflicht schuldet, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.

2. Ergeben sich Arbeitsort und/oder -zeit aus den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten („aus der Natur der Sache“), spricht dies nicht gegen ein Weisungsrecht (Anknüpfung an = BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, und vom - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25).

3. Zur Versicherungspflicht einer Pflegehilfskraft in der ambulanten Versorgung.

Fundstelle(n):
VAAAH-75991

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