1. Wer als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungs-pflicht schuldet, ist typischerweise in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
2. Ergeben sich Arbeitsort und/oder -zeit aus den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten („aus der Natur der Sache“), spricht dies nicht gegen ein Weisungsrecht (Anknüpfung an = BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, und vom - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
3. Zur Versicherungspflicht einer Pflegehilfskraft in der ambulanten Versorgung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAH-75991
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