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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 U 66/19

Gesetze: § 44 SGB 7; § 60 SGB 7; § 558 Abs 2 RVO; § 585 RVO; § 36 SGB 11; § 71 SGB 11

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach § 60 SGB VII ist die Kürzung der Verletztenrente nur bei Gewährung von Heimpflege möglich. § 60 SGB VII bezieht sich dabei auf die Differenzierung der Pflegeleistungen in § 44 Abs. 1 und 5 SGVII zwischen Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege) und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege), wie schon zuvor § 585 RVO, der eine Rentenkürzung nur bei Gewährung von Anstaltspflege vorsah und hierbei an die Differenzierung der Pflegeleistungen in § 558 Abs. 2 RVO zwischen Gestellung der erforderlichen Hilfe und Wartung duch Krankenpfleger, Krankenschwester oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege) oder Gewährung von Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege) anknüpfte.

2. Die Gewährung der im SGB VII vorgesehenen Leistungen, die die häusliche Pflege eines Schwerstverletzten in einem hierfür von der Familie – mit Unterstützung des Unfallver-sicherungsträgers - errichteten Wohnhaus erst ermöglichen, u.a. von 24-Stunden-Intensivpflege durch einen Pflegedienst als „Hauspflege“ nach § 44 Abs. 1 und 5 SGB VII, berechtigt nicht zur Kürzung der Verletztenrente nach § 60 SGB VII.

3. Mangels Regelungslücke besteht auch kein Anlass, zur Ausweitung der vom SGB VII, wie zuvor von der RVO, nur für den Fall der Heimpflege (zuvor Anstaltspflege) vorgesehenen Möglichkeit zur Kürzung der Verletztenrente im Wege der Analogie.

Fundstelle(n):
CAAAH-75980

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