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LAG Hamm Urteil v. - 1 Sa 1220/20

Gesetze: BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1 i.V.m.; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; ZPO § 253; SGB V § 275

Leitsatz

Leitsatz:

Dem klagenden Arbeitnehmer stehen Ansprüche auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld unter dem Gesichtspunkt "Mobbing" nicht zu, sofern sich weder die der Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen - jede für sich gesehen - als inadäquat darstellen noch eine Gesamtschau aller einzubeziehenden Verhaltensweisen den Schluss darauf zulassen, sie bewirkten aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2021 S. 1025
IAAAH-75965

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