§ 10 b EStG; Steuerliche Behandlung von Spenden (§ 10 b EStG) an Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Bezug:
Aufgrund vieler Anfragen aus den Finanzämtern und den betroffenen Städten und Gemeinden zu der o.g. Verfügung weist die OFD darauf hin, dass die durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom , BStBl 2001 I S. 28 erfolgte Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO für Förder- und Spendensammelvereine, die steuerbegünstigte Zwecke fördern, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben umgesetzt werden (Unterhaltung von Schulen), keine Änderung eingetreten ist.
Förder- und Spendensammelvereine, die die von ihnen eingeworbenen Mittel an einen Betrieb gewerblicher Art weiterleiten, dürfen nur noch dann entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen, wenn der geförderte Betrieb gewerblicher Art den formalen Status einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft besitzt. Die Steuerbefreiung des. Betriebes gewerblicher Art setzt neben der Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken nach §§ 51-67 AO eine ordnungsgemäße Satzung voraus. Eine Mustersatzung ist als Anlage 2 zu § 60 AO im Anwendungserlass der AO abgedruckt. Also nur in diesen Fällen ergibt sich die Notwendigkeit einer Satzungserstellung oder -anpassung.
Im Wege einer Übergangsregelung ist jedoch nach dem o. g. BMF-Schreiben für Spenden an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die in einem Betrieb gewerblicher Art verwendet werden, der noch nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, der steuerliche Spendenabzug – entsprechend der bisherigen Praxis – aufgrund einer erteilten Zuwendungsbestätigung bis zum weiter zu gewähren.
Ferner weist die OFD darauf hin, dass eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle grundsätzlich selbst zur Entgegennahme von Spenden nach § 49 EStDV und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen i. S. d. § 50 EStDV berechtigt ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die zugewendeteten Beträge unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Dies kann zum einen im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit (z.B. Unterhaltung einer Schule) der Körperschaft des öffentlichen Rechts und zum anderen in einem nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art (z.B. Betrieb eines Museums, Theaters) erfolgen.
Ob es sich bei der zu beurteilenden Einrichtung um einen Hoheitsbetrieb oder einen Betrieb gewerblicher Art handelt, kann u.a. anhand der in der Arbeitshilfe ”Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts” gegebenen Hinweise entschieden werden ( Az. S 2706 – 106 – St 13 – 31). Hierbei bittet die OFD zu berücksichtigen, dass zur Zeit innerhalb der Finanzverwaltung diskutiert wird, ob bestimmte Aufgaben der Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (z. B. Altenheime, Krankenhäuser und Kindergärten) noch im hoheitlichen Auftrag wahrgenommen werden.
OFD Münster v. - S 2223 - 60 - St 13 - 31
Fundstelle(n):
SAAAA-78715