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BPatG Urteil v. - 6 Ni 9/19 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 53 Buchst c EuPatÜbk, Art 54 Abs 5 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Wundreinigungseinrichtung" – Verwendung eines Wundreinigungstuches zur Wundbettpräparation beim menschlichen Körper - therapeutisches Verfahren – Patentausschluss

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 365 794 (Streitpatent), das auf die internationale Anmeldung PCT/AT2010/000027 vom 26. Januar 2010 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der Anmeldung AT 1452009 vom 28. Januar 2009 in Anspruch. Die Anmeldung wurde als WO 2010/085831 veröffentlicht. Das Streitpatent durchlief ein Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt, das mit der Aufrechterhaltung des Streitpatents in eingeschränktem Umfang endete.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2020:120820U6Ni9.19EP.0

Fundstelle(n):
FAAAH-75914

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