Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Nockenwellenversteller" – zur Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen – der Senat kann auch eine privatschriftliche Übersetzung für ausreichend erachten – keine Bindung an den qualifizierten Hinweis des Senats, in dem eine beglaubigte Übersetzung angefordert worden ist
Leitsatz
Nockenwellenversteller
1. Die Anforderung von öffentlich beglaubigten Übersetzungen steht im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch im Patentnichtigkeitsverfahren eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung einer Druckschrift für ausreichend erachten.
2. Der Beurteilung, die private Übersetzung ausreichen zu lassen, steht nicht entgegen, dass im gerichtlichen Schreiben, das den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG erhalten hat, die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung angefordert worden ist. Dies kann nämlich nicht als bindend angesehen werden in dem Sinne, dass der Senat sein ihm nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehendes Ermessen endgültig ausgeübt habe und er hiervon nicht mehr abrücken könne.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BPatG:2020:110820U4Ni66.17.0
Fundstelle(n): VAAAH-75913
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