IDNrG § 15
§ 15 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAH-75874
Von den in diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
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