§ 6 EStG; Unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen (§ 6 Abs. 3 EStG)
Kurzinformation Ertragsteuer Nr. 056; Aktualisiert am
Der Begriff des Mitunternehmeranteils im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG umfasst neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Gesamthandsvermögen auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Anteils an einem Mitunternehmeranteil zu Buchwerten erfordert folglich zwingend die Mitübertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zu gleichem Anteil (”vertikale Spaltung” des Anteils, , BStBl 2001 II S. 27 sowie , DStR 2000 S. 1768). Soweit also der übertragene Mitunternehmer funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen nur unterquotal überträgt, sind die auf den Erwerber übergegangenen stillen Reserven des Mitunternehmeranteils einschließlich eines anteiligen Firmenwertes aufzudecken.
Funktional wesentlich können Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögen auch dann sein, wenn sie keine nennenswerten stille Reserven enthalten, wie zum Beispiel die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär–GmbH im Falle der Gestaltung einer Mitunternehmerschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 stellt sich das vorbeschriebene Problem bei Übertragungen auf natürliche Personen nicht mehr: § 6 Abs. 3 Satz 2ff EStG i.d.F. des. UntStFG lässt im Falle unentgeltlicher Übertragung von (anteiligen) Mitunternehmeranteilen ausdrücklich das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens zu. Zwingend müssen die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter allerdings weiterhin Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft bleiben; der Erwerber darf seinen unentgeltlich erworbenen Mitunternehmeranteil über mindestens fünf Jahre weder veräußern noch aufgeben.
Auf Bundesebene wird derzeit geprüft, ob in den Fällen disquotaler unentgeltlicher Übertragungen vor dem Veranlagungszeitraum 2001, die also noch nicht in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung fallen, das o.g. angewendet werden soll oder eine Übergangsregelung geschaffen wird.
Derartige Fälle bittet die OFD daher verfahrensrechtlich offen zu halten.
Mit einer Übergangsregelung für Fälle der entgeltlichen disquotalen Übertragung ist nicht zu rechnen.
Das IV B 2 – S 2241 – 14/05 – zum Thema „Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom (UntStFG, BGBl 2001 I S. 3858) im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie Anteilen von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen” enthält nunmehr unter der Rn. 24 die hier angesprochene Übergangsregelung.
OFD Münster v. - S
2242 - 21 - St 12 - 32b
Fundstelle(n):
SAAAA-78699