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Online-Beitrag vom

Track 27 | Umsatzsteuer: Ungleichbehandlung von stationären und mobilen Schaustellerleistungen auf dem Prüfstand

Schaustellerleistungen auf temporären Veranstaltungen wie Jahrmärkten unterliegen nach dem deutschen UStG dem ermäßigten Steuersatz. Ortsfeste Vergnügungs- und Freizeitparks werden hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit dem Regelsteuersatz besteuert. Das FG Köln will jetzt vom EuGH wissen, ob diese Ungleichbehandlung von stationär und mobil betriebenen Schaustellerleistungen gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt.

Wir kommen jetzt zur Umsatzsteuer. Das FG Köln hat dem Europäischen Gerichtshof einen interessanten Fall vorgelegt – zur Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks.

Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnliche temporäre Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 5 und bald wieder 7 %. Ortsfeste Vergnügungs- und Freizeitparks werden hingegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, über die wir Sie mit unserer Januar-Ausgabe 2019 informiert hatten, mit dem Regelsteuersatz besteuert.

Der Bundesfinanzhof hatte seinerzeit keine verfassungsrechtlichen und auch keine unionsrechtlichen Bedenken gegen diese Ungleichbehandlung von st...