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§ 4 d EStG; Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen;
Auswirkung einer Beleihung des Anspruchs aus der Versicherung auf die Zuwendungshöhe
Es wurde gefragt, ob in den Fällen, in denen eine rückgedeckte Unterstützungskasse ihre Ansprüche aus der Versicherung beleiht, um die dabei freiwerdenden Mittel darlehensweise dem Trägerunternehmer zu belassen, die Beleihung Auswirkungen auf die Möglichkeit der steuerwirksamen Zuwendung von Jahresprämien nach § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG hat. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BdF hierzu folgendes mit:
Ein Trägerunternehmen darf Zuwendungen an seine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben abziehen, soweit sie den Betrag der Jahresprämie nicht übersteigen, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluß der Versicherung verschafft (vgl. § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG).
Eine Unterstützungskasse verschafft sich die Mittel für ihre Leistungen durch den Abschluß einer Versicherung, wenn sichergestellt ist, daß die Kasse mit den ihr aus der Versicherung zufließenden Mitteln laufend ihre Leistungen gegenüber den Begünstigten erbringen kann. Hat die Kasse die Ansprüche aus der Versicherung beliehen und die freiwerdenden Mittel darlehensweise dem Trägerunternehmen überlassen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Ein Abzug von Jahresprämien nach mit steuerlicher Wirkung ist dem Trägerunternehmen dann nicht möglich. Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann allerdings ein steuerwirksamer Abzug der Zuwendungen nach § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b