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Corona | Soforthilfe nicht pfändbar (BGH)
Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen ().
Sachverhalt: Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 12.204,60 €. Die Schuldnerin unterhält bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. wurden die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung übe...