OFD Münster - S 2144 - 52 - St 12 - 32 b

§ 4 EStG; Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Die Beschränkung des Abzugs betrieblicher Schuldzinsen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a EStG gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. Die Über- und Unterentnahmen aus davor endenden Wirtschaftsjahren bleiben unberücksichtigt, d.h. deren Anfangsbestand ist bei erstmaliger Anwendung der Vorschrift mit 0 DM anzusetzen. Ein bis einschließlich VZ 1998 gebildetes positives Kapital ist damit nicht ohne eine etwaige Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen entnahmefähig.

Gesetzlich geregelt wird dies erstmals durch § 52 Abs. 1 I S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 vom , BStBl 2002 II S. 4 Bis dahin ist die Verwaltung zwar entsprechend verfahren, allerdings ohne gesetzliche Grundlage (Hinweis auf , BStBl 2000 I S. 588, Anhang 16 I EStH 2001, Rz. 36).

Das FG Düsseldorf hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungspraxis (ADV-Beschluss vom , 15 V 1887/01 A (G, F), inzwischen bestätigt durch , BFH/NV 2002 S. 647).

Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o.g. BMF-Schreibens richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Da in gleicher Sache bereits Klagen vor den Finanzgerichten anhängig sind, bestehen auch keine Bedenken, Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Einspruchsfrüher nach § 361 Abs. 2 S. 1 AO ruhen zu lassen.

Die gilt nicht für Veranlagungszeiträume ab 2001, für die eine Berücksichtigung von Über- und Unterentnahmen aus den vor 1999 endenden Wirtschaftsjahren durch das StÄndG nunmehr gesetzlich ausgeschlossen ist.

OFD Münster v. - S 2144 - 52 - St 12 - 32 b

Fundstelle(n):
PAAAA-78687