Praxishandbuch für Lohnabrechnungen
4. Aufl. 2021
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X. Besondere Abrechnungsgruppen
1. Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind eine besondere Gruppe in der Entgeltabrechnung. Oft werden sie auch als Minijobber oder als 450-€-Kräfte bezeichnet. Bis zum durfte das Entgelt für geringfügig Beschäftigte 400 € monatlich nicht übersteigen.
Seit dem liegt die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte bei 450 €. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer mit Eintritt ab . Für die Zeit vom bis waren Übergangsregelungen anzuwenden. Diese finden seit dem keine Anwendung mehr.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um eine in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Seit dem Jahr 2013 besteht für geringfügig Beschäftigte Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Je nach Sachverhalt können geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sein.
Eine geringfügige Beschäftigung kann nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wegen der Höhe des Arbeitslo...