Steuerliche Folgen des “Brexits“
Behandlung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Übergangszeitraum - als EU-Mitgliedstaat
Bezug:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Wirkung zum aus der Europäischen Union ausgetreten.
Für steuerliche Zwecke gilt für den Übergangszeitraum vom bis zum Folgendes:
§ 1 Brexit-Übergangsgesetz (BrexitÜG), BGBl 2019 I S. 402, regelt, dass während des Übergangszeitraums vom bis zum (Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom , Abl. L 29) das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Bundesrecht weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt. Für Landesrecht gilt dies gemäß § 1 Hessisches Brexit-Übergangsgesetz (HBrexitÜG), GVBl 2019, 38, entsprechend.
Soweit steuerliche Regelungen in ihrem Tatbestand an die Eigenschaft als Mitgliedsstaat der Europäischen Union anknüpfen (wie bspw. § 1a Abs. 1 EStG oder § 6 Abs. 5 AStG), sind derartige Vorschriften bis zum bezüglich des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unverändert anwendbar. Nach dem Übergangszeitraum (ab ) ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln.
Unabhängig davon ist das „Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (Brexit-Steuerbegleitgesetz), BGBl 2019 I S. 357, zu beachten, welches nachteilige steuerliche Rechtsfolgen durch den „Brexit“ vermeiden soll. Die hiervon betroffenen Vorschriften sind bereits unmittelbar in den Steuergesetzen geändert worden (z. B. § 6 Abs. 8 AStG, § 12 Abs. 3 und 4 KStG, § 22 Abs. 8 UmwStG). Diese erlangen aber erst nach Ablauf des Übergangszeitraums Bedeutung (zur steuerlichen Behandlung von Britischen Limiteds nach dem Übergangszeitraum siehe , ofix: AO/122/11 und ofix: KStG/1/13).
OFD Frankfurt/M. v. - S 1301 A - 152 - St 62
Fundstelle(n):
FAAAH-75619