Handbuch zum Vergütungsbericht
1. Aufl. 2021
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7. Veröffentlichung des Vergütungsberichts (§ 162 Abs. 4 AktG)
7.1 Grundlagen und Zweck der Regelungen
Nach dem Votum der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht ist dieser gemeinsam mit dem Vermerk des Abschlussprüfers dazu zu veröffentlichen. Anforderungen an diese Veröffentlichung regelt § 162 Abs. 4 AktG wie folgt:
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(4) Der Vergütungsbericht und der Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Beschluss gemäß § 120 a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage gemäß § 120 a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. |
Die Vorschrift wurde durch das ARUG II neu in das AktG eingefügt. Sie basiert auf Art. 9 b Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 der 2. ARRL. Darin wird die Veröffentlichung des Vergütungsberichts mit Zeitpunkt, Ort und Regeldauer vorgegeben sowie die Löschung personenbezogener Daten bei länger dauernder Veröffentlichung normiert. Zeitpunkt, S. 185Ort und Regeldauer der Veröffentlichung hat der deutsche Gesetzgeber inhaltlich identisch, aber mit abweichendem Wortlaut in § 162 Abs. 4 AktG, die Löschung personenbezogener Daten bei länger dauernder Veröffentlichung in § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG umgesetzt.
Ergänzend zur Richtlinienvorgabe hat der deutsche Gesetzgeber neben dem Vergütungsbericht auch den Prüfungs...