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beA | BRAK bestimmt die Verschlüsselungstechnik
Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).
Die BRAK richtet für zugelassene Rechtsanwälte ein beA ein (§ 31a Abs. 1 BRAO). Diese sind verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO), obwohl das verwendete Verschlüsselungssystem die Voraussetzungen einer [i]Potthoff, NWB 39/2018 S. 2870Ende-zu-Ende-Verschlüsselung i. S. der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 nicht erfüllt, weil die die Nachricht verschlüsselnden Nachrichtenschlüssel nicht direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt, sondern in einem sog...