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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 AR 368/20 B KO

Gesetze: JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; JVEG § 4; JVEG § 9; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 28 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 6; UStG § 3 Abs. 9

Leitsatz

Leitsatz:

1. Welche Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG auf die Vergütung entfällt und gesondert zu ersetzen ist, bestimmt sich allein nach dem UStG.

2. Medizinische Gutachten, die im Auftrag eines Gerichts erstattet werden, sind umsatzsteuerrechtlich entweder als sonstige Leistung oder als bewegte Lieferung zu qualifizieren. Die Leistung ist damit spätestens mit dem Beginn der Versendung ausgeführt.

Fundstelle(n):
NAAAH-75395

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