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§ 5 EStG Auflösung bisher gebildeter Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen
Nach dem (BStBl 1987 II S. 845) ist für die Verpflichtung aufgrund rechtsverbindlich zugesagter Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 legt die Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz im einzelnen fest. Zusätzlich bestimmt § 52 Abs. 6 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990, daß in der Steuerbilanz Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, die sich auf eine Anwartschaft beziehen, die der Begünstigte vor den erworben hat, nicht gebildet werden dürfen. Diese Regelung hat zur Folge, daß bisher in der Steuerbilanz zulässigerweise gebildete Rückstellungen zwangsweise aufgelöst werden müssen.
In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung von Härten in § 52 Abs. 6 Satz 2 EStG bestimmt, daß der Steuerpflichtige den bisher zulässigerweise gebildeten Rückstellungsbetrag nicht auf einmal aufzulösen braucht. Die in der Schlußbilanz des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildete Rückstellung für Jubiläumszuwendungen ist vielmehr in der Schlußbilanz des ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahrs und in den Schl...