Feststellungsverjährung: Ablaufhemmung durch Abgabe der
Feststellungserklärung – Änderungsantrag nach Schätzung
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – Nichtigkeit eines erneuten
Feststellungsbescheides ohne Änderungscharakter – Durchbrechung der
Feststellungsfrist bei Relevanz für Folgebescheide
Leitsatz
1. Wird im Anschluss an eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene bestandskräftige Schätzung der gesondert und einheitlich
festzustellenden Einkünfte die ausstehende Feststellungserklärung eingereicht, so liegt darin ein den Ablauf der Feststellungsfrist
hemmender Antrag auf Änderung der Einkünftefeststellung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO.
2. Ein erneut ergangener Feststellungsbescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum, der lediglich Abweichungen
in der Angabe der Steuernummern und der Feststellungsbeteiligten enthält, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig,
wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist und das Verhältnis zum zunächst ergangenen Bescheid offen lässt (vgl.
, BStBl 2001 II S. 662).
3. Ein Grundlagenbescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 EStG kann nach § 181 Abs.
5 AO auch in feststellungsverjährter Zeit ergehen, solange er für die Verlustfeststellungen der Folgejahre von Bedeutung ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 45 DStRE 2022 S. 12 Nr. 1 OAAAH-75321
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