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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3480/18 F

Gesetze: AO § 119 Abs. 1; AO § 125 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; AO § 164 Abs. 4; AO § 171 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 181 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15b Abs. 4

Feststellungsverjährung: Ablaufhemmung durch Abgabe der Feststellungserklärung – Änderungsantrag nach Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – Nichtigkeit eines erneuten Feststellungsbescheides ohne Änderungscharakter – Durchbrechung der Feststellungsfrist bei Relevanz für Folgebescheide

Leitsatz

1. Wird im Anschluss an eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene bestandskräftige Schätzung der gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte die ausstehende Feststellungserklärung eingereicht, so liegt darin ein den Ablauf der Feststellungsfrist hemmender Antrag auf Änderung der Einkünftefeststellung i.S.d. § 171 Abs. 3 AO.

2. Ein erneut ergangener Feststellungsbescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum, der lediglich Abweichungen in der Angabe der Steuernummern und der Feststellungsbeteiligten enthält, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist und das Verhältnis zum zunächst ergangenen Bescheid offen lässt (vgl. , BStBl 2001 II S. 662).

3. Ein Grundlagenbescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 EStG kann nach § 181 Abs. 5 AO auch in feststellungsverjährter Zeit ergehen, solange er für die Verlustfeststellungen der Folgejahre von Bedeutung ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 45
DStRE 2022 S. 12 Nr. 1
OAAAH-75321

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