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Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären. (2) Eine steuerbegünstigte Verwendung i. S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.
Dem Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, die zur Bestimmung des maßgeblichen Prüfungszeitraums erforderlichen Feststellungen zu treffen.