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§ 6 b EStG Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 EStG bei Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG;
umgekehrte Maßgeblichkeit
Die Frage, ob der Grundsatz der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) auch für Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsgebäuden gilt, ist nunmehr abschließend mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Die Besprechung führte zu folgendem Ergebnis:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden. Nach Auffassung des BFH setzt die steuerliche Inanspruchnahme der degressiven AfA nach dem (BStBl 1990 II S. 681) voraus, daß diese Methode auch in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird. Da bei Gebäuden insoweit nicht anders verfahren werden kann als bei beweglichen Wirtschaftsgütern, gilt dieser Grundsatz auch für die AfA bei Betriebsgebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bereits im Jahr 1990 beschlossen, die Grundsätze des zitierten BFH-Urteils erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden und in denen der Steuerpflichtige mit der degressiven AfA beginnt.
Die Regelungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 EStG legen für Gebäude nicht eine ...