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Besteuerung von schmerzensgeldartigen Leistungen aufgrund der Richtlinie des Bundesministers für Gesundheit vom für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm „Humanitäre Soforthilfe” (Bundesanzeiger 1994 Nr. 116, S. 6568)
Nach der o.a. Richtlinie werden aus einem von der Deutschen Ausgleichsbank im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit eingerichteten Fonds unter den dort bezeichneten Voraussetzungen frühestens ab (spätestens ab dem Monat des Antragseingangs) bis zum Leistungen in Höhe von 1.000 DM monatlich an durch Blut oder Blutprodukte HIV-Infizierte und in Höhe von 2.000 DM monatlich an hierdurch an AIDS Erkrankte entrichtet.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der vorbezeichneten Leistungen folgendes:
Die monatlichen Leistungen nach § 3 der Richtlinie a.a.O. gehören zu den wiederkehrenden Bezügen der Empfänger nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die Ausschlußregelung des § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kommt nicht in Betracht, weil der Fonds nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
Die Leistungen sollen jedoch nach § 3 Abs. 3 der o.a. Richtlinie das zu versteuernde Einkommen der Empfänger nicht erhöhen. Im Hinblick auf diese Zielsetzung sind die Leistungen im Vorgriff auf die spätere Einführung eines gesetzlichen Befreiungstatbestandes allgemein aus Billigkeitsgründen nic...