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Voraussetzungen für Steuerbefreiungen von „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“
, Frenetikexito
Der Begriff „ärztliche Heilbehandlung“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 und der Begriff „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie stellen auf Leistungen ab, die der Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Die „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne dieser Bestimmung und einer möglichen Steuerbefreiung muss daher zwingend einen therapeutischen Zweck verfolgen.
I. Leitsätze:
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich einer Prüfung durch das vorlegende Gericht eine Dienstleistung im Bereich des Ernährungscoachings, die von einer zertifizierten und befähigten Fachkraft in Fitnessstudios eventuell im Rahmen von Programmen erbracht wird, die auch Dienstleistungen im Bereich des körperlichen Wohlbefindens und der körperlichen Fitness umfassen, eine eigene und selbständige Leistung darstellt und nicht unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehene Befreiung fallen kann.
II. Sachverhalt:
Es handelt sich um ein Verfahren zum portugiesischen Steuerre...