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Prüfung der Kapitalertragsteuer
Bezug:
Die Prüfung der Kapitalertragsteuer gehört zu den Obliegenheiten des Betriebsprüfungsdienstes. Das FinMin NRW bittet deshalb sicherzustellen, dass bei der Vorbereitung und Anordnung von Betriebsprüfungen über die Frage entschieden wird, ob die Betriebsprüfung auch auf die Kapitalertragsteuer nach § 43 ff. EStG zu erstrecken ist. Eine Prüfung der Kapitalertragsteuer kann besonders bei der Außenprüfung von Kreditinstituten in Betracht kommen.
Die Prüfungsmaßnahmen sollen sich auch darauf erstrecken, ob die Voraussetzungen für Ausnahmen vom Steuerabzug vom Kapitalertrag vorliegen (z.B. §§ 43 Abs. 2, 44 a EStG).
Bei der Auszahlung von Erträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann grundsätzlich nur dann vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden, wenn ein Freistellungsauftrag, eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder der Nachweis des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers der Kapitalerträge vorgelegt wird. In Fällen, in denen der Kapitalertragsteuerabzug wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers unterblieben ist, ist stichprobenhaft die Richtigkeit dieser Wohnsitzangabe zu überprüfen. Dazu soll das Kreditinstitut zunächst aufgefordert werden, nachprüfbare Angaben zum Wohnsitz des Gläubigers vorzulegen. Ist das Kreditinstitut dazu...