Zulässigkeit der Klage trotz fehlender Entscheidung über den ursprünglichen Einspruch
erbschaftsteuerliche Aufwendungen eines Vermächtnisnehmers
Leitsatz
1. Hat das Finanzamt nach der Einspruchseinlegung einen Änderungsbescheid erlassen und mit der Einspruchsentscheidung über
den gegen den Änderungsbescheid gerichteten erneuten Einspruch entschieden, ist die Klage trotz des Fehlens einer ausdrücklichen
Entscheidung über den ursprünglichen Einspruch zulässig, wenn das Finanzamt innerhalb der Einspruchsentscheidung die Steuer
abweichend festgesetzt und damit eine neue Sachentscheidung getroffen hat.
2. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tode des Erblassers, also zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung, eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss.
3. Bezahlt ein Erbe nach dem Tod des Erblassers die noch von diesem veranlassten Reparaturen an dem dem Vermächtnisnehmer
vermachten Haus, so liegen keine erstattungspflichtigen Verwendungen vor, weil es an der Freiwilligkeit der Zahlung durch
den Erben fehlt. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturarbeiten erst nach dem Erbfall ausgeführt worden sind. Ersetzt der
Vermächtnisnehmer dem Erben derartige Aufwendungen, kann er den Aufwendungsersatz nicht erwerbsmindernd als Nachlassverbindlichkeiten
abziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2021 S. 175 Nr. 6 KÖSDI 2021 S. 22272 Nr. 6 UVR 2021 S. 199 Nr. 7 FAAAH-74929
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