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FG München Urteil v. - 6 K 1871/20

Gesetze: EStG § 12 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, AO § 233a Abs. 1, AO § 233a Abs. 5 S. 3

Keine Minderung der nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitaleinkünfte steuerpflichtigen Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO um Nachforderungszinsen im Sinne des § 233a AO

Leitsatz

1. Nachzahlungszinsen im Sinne des § 233a AO gehören zum Privatbereich von Steuerpflichtigen, während Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG zur Sphäre der Einkunftserzielung gehören. Diese unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen ist verfassungsgemäß (vgl. ).

2. Die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG als Kapitaleinkünfte zu versteuernden „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO” sind der Höhe nach nicht in allen Fällen identisch mit den in einem Zinsbescheid im Festsetzungsteil festgesetzten auszuzahlenden Erstattungsbeträgen. Denn aufgrund der Regelung des § 233a Abs. 5 Satz 3 AO kann es bei der Zinsfestsetzung – je nach den Umständen des Einzelfalls – dazu kommen, dass steuerpflichtige Erstattungszinsen und steuerlich nicht relevante Nachzahlungszinsen miteinander verrechnet werden.

3. Der festgesetzte Zinsbetrag kann in solchen Fällen aus um Nachzahlungszinsen gekürzten Erstattungszinsen bestehen. Eine solche Kürzung aber verletzt die klare und eindeutige Regelung des § 12 Nr. 3 EStG. Aus diesem Grund sind als steuerpflichtige „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO” die materiell-rechtlich richtigen Erstattungszinsen ohne Kürzung um Nachzahlungszinsen zu ermitteln (vgl. , EFG 2004 S. 498).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 7 Nr. 41
DStRE 2021 S. 1224 Nr. 20
VAAAH-74928

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