1. Ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden ist und von
einiger Beständigkeit sowie standfest ist.
2. Ein Grundstück ist bewertungsrechtlich als unbebaut zu qualifizieren, wenn ein aufstehendes Gebäude zwar noch vorhanden,
aber auf Dauer nicht nutzbar ist. Benutzbarkeit setzt voraus, dass Fenster und Türen eingebaut und Anschlüsse für die Strom-
und Wasserversorgung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind.
3. Es reicht für die Einheitsbewertung als bebautes Grundstück nicht aus, dass das Gebäude in seinem konkreten Zustand irgendeiner
gebäudetypischen Nutzung (z.B. als Lager) dienen kann, sondern es kommt auf die bestimmungsgemäße Nutzung an.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 39 DStRE 2021 S. 1254 Nr. 20 ErbStB 2021 S. 176 Nr. 6 KÖSDI 2021 S. 22524 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2021 S. 1022 RAAAH-74925
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