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§ 3 EStG Entgeltumwandlung zur Altersversorgung;
Umwandlung von Sonder- und Einmalzahlungen
Bezug:
Mit Schreiben vom hatte Bundesfinanzminister Eichel mitgeteilt, dass sich das Bundesfinanzministerium in der vorgesehenen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dafür einsetzen wird, dass die Zahlungen in einen Pensionsfonds, was die Umwandlung von jährlichen Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) angeht, auch insoweit – zumindest im Jahr 2002 – steuerfrei sind, als die Vereinbarung über die Gehaltsänderung auf bereits erdiente Anteile entfällt.
Die Angelegenheit wurde in der Sitzung der Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (LSt V/01 vom 26. bis zu TOP 9) mit folgendem Ergebnis besprochen:
Was die Umwandlung von Einmal- und Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen des laufenden Jahres) betrifft, ist die Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Vereinbarung über die Gehaltsänderung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst.
Dies gilt ab dem , und zwar für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.